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   FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11   

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FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11 (https://dejure.org/2013,23326)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 K 1552/11 (https://dejure.org/2013,23326)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 5 K 1552/11 (https://dejure.org/2013,23326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Übertragung von "spin-off" Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft für den inländischen Kapitalanleger im Hinblick auf zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung (spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (2008) führt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung (spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (2008) führt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige vorgreifliche Verfahren (Aktenzeichen I R 117/08) ruhte einvernehmlich das Einspruchsverfahren.

    Für die Entscheidung des hier streitigen Sachverhalts sei das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (Aktenzeichen I R 117/08) von grundsätzlicher Bedeutung.

    Zwar habe der BFH (Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFH/NV 2011, 669) entschieden, dass auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern seien, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen sei.

    Aus der Grundsatzentscheidung des BFH vom 20.10.2010 (I R 117/08) ergebe sich, dass die Zuteilung sogenannter spin-off-Aktien durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung und nicht als Kapitalrückzahlung darstelle.

    In der Einspruchsentscheidung habe es das BFH-Urteil vom 20.10.2010 (I R 117/08, BFH/NV 2011, 669) berücksichtigt.

    Zu den einkommensteuerlichen Rechtsfolgen von Umstrukturierungsmaßnahmen US-amerikanischer Kapitalgesellschaften für unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger hat die Rechtsprechung des BFH bisher folgende Rechtsgrundsätze entwickelt (BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15, BFH/NV 2011, 669 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung):.

    Vielmehr ist auch für das Streitjahr den Rechtsgrundsätzen zu folgen, die die Rechtsprechung des BFH zu den ertragsteuerlichen Folgen eines ausländischen "spin-off" für den inländischen Privatanleger gefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, a.a.O., dort insb. Gründe II. 2. b mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Unerheblich sei hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet würden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet sei (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).

    Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 15/05

    Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Es würden auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprächen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2007 XI R 15/05, BStBl II 2007, 924).

    Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399; zur einhelligen Meinung auch BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924, m.w.N.).

  • BFH, 20.08.2008 - I R 34/08

    Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Es sei für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder um eine ausländische Kapitalgesellschaft handele (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 34/08, BStBl II 2009, 263).

    Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 32/92

    Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399; zur einhelligen Meinung auch BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11
    Andererseits sind, nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 hinaus, auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (vgl. auch BRDrucks 542/1/06 vom 11. September 2006, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168; Rödder/Schumacher, Deutsches Steuerrecht 2003, 909, 910; zur fehlenden Steuerpflicht der Ausgabe von Gratisaktien zu Lasten der Agiorücklage einer japanischen Kapitalgesellschaft Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15. Februar 1982, Der Betrieb 1982, 1842).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Juni 2013  5 K 1552/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 188 veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2013  5 K 1552/11 stattgegeben.

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2015 auf das Urteil des FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11 (EFG 2014, 188) zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hingewiesen und die Beteiligten um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob wegen der gegen diese Entscheidung anhängigen Revision (Az. des BFH: VIII R 47/13) ein Ruhen des Verfahrens als sachdienlich angesehen werde.

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und den in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Differenzierungen kommt für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften aber weder eine Anwendung des § 27 Abs. 1-7 KStG noch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG in Betracht (zu Letzterem ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 5 K 1552/11, Rev. VIII R 47/13).

    FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11, EFG 2014, 188, Rev. VIII R 47/13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.09.2012 8 K 179/10, EFG 2013, 2002; Sedemund/Fischer, BB 2008, 1656; Graf, NZG 2011, 379; Peschke/Herrmann, IStR 14, 371; Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 27 Rz. 48; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rz. 171; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz. 374), oder ob die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zwar weiterhin anzuwenden, aber in Anlehnung an die in § 27 Abs. 1 Sätze 3, 5 KStG vorgesehene Zugriffsreihenfolge zu modifizieren sind (so Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG § 27 Rz. 220 f.), oder ob § 27 KStG als abschließende Regelung für Kapitalrückzahlungen außerhalb einer Herabsetzung des Nennkapitals anzusehen ist (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 267; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rz. 128; Oellerich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 27 KStG, Rz. 81), kann im Streitfall offen bleiben.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2013 - 5 K 1227/11

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-Off" - Abgrenzung zwischen

    So liegt ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei der Umstrukturierung von Unternehmen wie etwa bei Abspaltungen oder Entflechtungen nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Abspaltung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht (vgl. auch Urteil des FG Nürnberg vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11 - nicht veröffentlicht -, juris-Ausdruck, Rn.60; Rev. VIII R 47/13).

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 47/13 (Vorinstanz FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11) und die im Streitfall zu klärende Frage, ob der - nach inländischem Recht wohl als Ausgliederung gemäß §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG einzustufende - nach US-amerikanischem Recht zu qualifizierende "Spin-off" eine Sachausschüttung oder Kapitalrückzahlung darstellt, geht das Gericht davon aus, dass zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH angezeigt ist, zumal das Bundesministerium der Finanzen "Spin-off"-Vorgänge in seinem u. a. § 20 Abs. 4a EStG i. d. F. des Jahresteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2794) betreffenden BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 - dort Randziffer 113 - auch bei Abspaltungen, bei denen die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, ausdrücklich als Sachausschüttungen einstuft (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, S.94 ff. ).

  • FG Köln, 05.08.2015 - 3 K 1040/15

    Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

    Darüber hinaus sind zwei weitere Verfahren vor dem BFH zu den Aktenzeichen VIII R 47/13 und X R 12/14 zu der Frage anhängig, ob und wann die Zuteilung von Aktien im Wege eines sogenannten "Spin-offs" durch eine ausländische Kapitalgesellschaft bei inländischen Anteilseignern zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt (vgl. hierzu die Ausgangsverfahren, FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013, 5 K 1552/11, EFG 2014, 188 und FG München, Urteil vom 25.06.2013, 15 K 3015/10, EFG 2014, 1089).
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